Mountainbiker im Wald | © Dominik Ketz / Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH

Biken & Reiten

Der Rheinsteig ist ein Wanderweg

Wir freuen uns, dass auch Sie, liebe Reiter und Mountainbiker, Interesse am Rheinsteig haben. Aber der Rheinsteig ist in erster Linie ein Wanderweg. Leider kommt es immer wieder zu Zwischenfällen.

Auf den schmalen Wegeabschnitten, wovon der Rheinsteig einige hat, ist das Radfahren und Reiten nicht gestattet. Hier kommt es zwangsläufig zu Problemen, wenn diese engen Passagen von verschiedenen Interessensgruppen genutzt werden. Wir bitten Sie deshalb die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu beachten (s.u.) und nur die erlaubten Strecken zu benutzen. Schließlich möchten die Mountainbiker ja auch keine Fußgänger mitten auf einer Freeride-Strecke stehen haben. Deshalb bitten wir die pfadigen Passagen nur zu Fuß zu nutzen. Außerdem bitten wir alle Wegenutzer um gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis, für ein möglichst friedliches Miteinander.


 

Es gibt für die Waldbereiche klare gesetzliche Regelungen:

Nordrhein-Westfalen

§ 2 Abs. 2 LFOG erlaubt das Radfahren auf Straße und festen Wegen. Als solche gelten Wege, die ganzjährig mit einem zweispurigen Fahrzeug befahrbar sind (also ca. 2-3 m breit). Nach § 50 LG NRW ist das Reiten im Wald auf gekennzeichneten Wanderwegen verboten.

Rheinland-Pfalz

§ 22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG erlaubt das Rad fahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen. Waldwege im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 7 LWaldG nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und –pfade sind keine Waldwege.

Hessen

§ 24 Abs. 4 erlaubt das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten nur auf Wegen und Straßen. Hierunter werden Wege verstanden, die mit LKW oder Forstfahrzeugen befahren werden können.