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Liebe Reiter und Mountainbiker,

wir freuen uns, dass auch Sie Interesse am Rheinsteig haben. Aber der Rheinsteig ist ein Wanderweg.
Leider kommt es immer wieder zu Zwischenfällen.

So ist beispielsweise schon ein Pferd vom Weg abgekommen und einen Hang heruntergerutscht – die Reiterin konnte zum Glück abspringen. Auch sind Gefährdungen der Wanderer, und daraus resultierende Konflikte, leider keine Seltenheit.

Es gibt hier für die Waldbereiche klare gesetzliche Regelungen:

Nordrhein-Westfalen
§ 2 Abs. 2 LFOG erlaubt das Radfahren auf Straße und festen Wegen. Als solche gelten Wege, die ganzjährig mit einem zweispurigen Fahrzeug befahrbar sind (also ca. 3 m breit). Nach § 50 LG NRW ist das Reiten im Wald auf gekennzeichneten Wanderwegen verboten.

Rheinland-Pfalz
§ 22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG erlaubt das Rad fahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen. Waldwege im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 7 LWaldG nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und –pfade sind keine Waldwege.

Hessen
§ 24 Abs. 4 erlaubt das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten nur auf Wegen und Straßen. Hierunter werden Wege verstanden, die mit LKW oder Forstfahrzeugen befahren werden können.

In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie deshalb, den Rheinsteig nicht mit dem Fahrrad oder dem Pferd auf den unzulässigen Strecken zu nutzen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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